Richtlinien

Konsequenzen für die Gebäudetechnik durch die VDI 6022

Da diese Richtlinie gesetzesähnlichen Charakter hat, ergeben sich für das Betreiben und Neuerrichten von Lüftungs- und Klimaanlagen weitreichende Konsequenzen. Betroffen von dieser Vorschrift sind alle Anlagen, die Luft fördern und behandeln (Kühlen, Erwärmen, Befeuchten, Entfeuchten usw.). Dies bedeutet, dass ebenso das kleine Kühlgerät wie auch eine ausgewachsene Klimaanlage unter diese Vorschrift fällt. Zu beachten ist diese Richtlinie von Planern, Anlagenbauern, Wartungspersonal und Betreibern. Der Begriff des Anlagenbetreibers ist hier weit gefasst.

Als Betreiber einer raumlufttechnischen Anlage gilt, wer Menschen beschäftigt, die sich im Wirkungsbereich einer solchen Anlage befinden ebenso wie derjenige, der den Betrieb solcher Anlagen betreut und verwaltet (z.B. Bürogebäude mit unterschiedlichen Nutzern => Betreiber sind hier die jeweiligen Firmeninhaber sowie auch die Hausverwaltungsgesellschaft).

Aufgrund dieser Definition ergeben sich weitreichende Konsequenzen, welche die Fragen der Haftung, insbesondere im Hinblick auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, die durch mangelhafte Hygiene in diesen Anlagen verursacht wurden, betreffen. Interessant sind hierbei insbesondere die folgenden beiden Begriffe (bereits in der Fachinformation 2.4 beschrieben):

Organisationsverschulden: Im Rahmen der betrieblichen Organisation ist die Unternehmensleitung sowie die zuständigen Fach- und Führungskräfte bei möglichen Schäden schadensersatzpflichtig. Ein Haftungsausschluss kann nur erwirkt werden, wenn ein pflichtgemäßes Verhalten (Erfüllung der Führungsaufgaben) vorliegt. Von einer Strafe oder Geldbuße wären entweder die Unternehmensleitung und in der Hierarchie folgende Führungskräfte persönlich betroffen!

Umkehr der Beweislast: Kann ein Unternehmen einen regelkonformen Betrieb seiner Anlagen (Dokumentationspflicht!) nicht beweisen, so kehrt sich die Beweislast um.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer behauptet, er habe am Arbeitsplatz durch die seiner Meinung nach mangelhaft gewartete RLT- Anlage eine Schimmelpilzallergie erworben. Alle in der Beweisführung anfallenden Kosten für Messungen, technische und medizinische Sachverständigengutachten sind vom Unternehmen zu bezahlen. Besonders kritisch ist hierbei die Umkehr der Beweislast zu bewerten, da es in der Regel nicht möglich ist die Ursachen der Allergien und anderer Beschwerden einwandfrei zuzuordnen.

 

Um Regressansprüchen entgehen zu können, ist es unabdingbar, die Vorschriften der VDI 6022 zu erfüllen.

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