Betreiberpflichten

Fachinformation der VDI Richtlinie 6022 „Hygieneanforderungen an Raumlufttechnische Anlagen“

In der VDI 6022 ist die hygienische Instandhaltung von raumlufttechnischen Anlagen gefordert. Zur Sicherstellung eines einwandfreien Betriebszustandes von RLT-Anlagen sind periodische Wartungs- und Reinigungstätigkeiten gefordert, welche die Betriebskosten durchaus ansteigen lassen. Mittelfristig wird jedoch durch diese Maßnahmen eine Kostensenkung erreicht, da Investitionen im Bereich Instandsetzung eingespart werden können. Für Gebäudeeigentümer und Betreiber von RLT- Anlagen stellt sich jedoch immer wieder die zentrale Frage: Ist die Umsetzung der VDI-Richtlinie 6022 in die betriebliche Praxis rechtlich verbindlich?

Eine Kernaussage im Hinblick auf die praktische Anwendung der VDI 6022 wird mit der Verpflichtung des Arbeitgebers zu grundsätzlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen. Unter § 4 des ArbSchG von 1998 ist verankert, dass dabei der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen sind. Der Begriff des „Stands der Technik“ geht weiter als der vielfach in Wartungs- und Serviceverträgen zitierte Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Technik“, weil dafür weder eine allgemeine Anerkennung durch die Fachwelt noch eine allgemeine praktische Erprobung und Bewährung vorliegen muss.

Dies bedeutet, dass einer technischen Richtlinie wie der VDI 6022, in welcher praktische Erfahrungen als Regeln und Erkenntnisse wiedergegeben werden, eine faktische Bindungswirkung zugeordnet werden kann. Die VDI 6022 ist juristisch als rechtsnormenähnlich einzustufen und erhält dadurch indirekt Gesetzescharakter.

Verantwortung und Rechtsgefahren bei der betrieblichen Umsetzung

Für die betriebliche Umsetzung der VDI 6022 in die tägliche Praxis ist die Unternehmensleitung zuständig. Diese ist gemäß ArbSchG verpflichtet, eine geeignete Organisation mit dem Ziel einer effizienten Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen zu schaffen. Einzelne Fachabteilungen wie kaufmännisches und technisches Gebäudemanagement sowie Fachleute der Arbeitssicherheit haben für die praktische Umsetzung präventiver Maßnahmen zu sorgen.

Werden die in der VDI 6022 festgelegten Wartungs- und Reinigungsmaßnahmen nicht oder nur teilweise beim Betrieb von raumlufttechnischen Anlagen berücksichtigt, so können folgende Punkte rechtlich Bedeutung gewinnen:

Organisationsverschulden:

Im Rahmen der betrieblichen Organisation sind die Unternehmensleitung sowie die zuständigen Fach- und Führungskräfte bei möglichen Schäden schadensersatzpflichtig. Ein Haftungsausschluss kann nur erwirkt werden, wenn ein pflichtgemäßes Verhalten (Erfüllung der Führungsaufgaben) vorliegt. Von einer Strafe oder Geldbuße wären entweder die Unternehmensleitung und in der Hierarchie folgende Führungskräfte persönlich betroffen!

Umkehr der Beweislast:

Kann ein Unternehmen einen regelkonformen Betrieb seiner Anlagen (Dokumentationspflicht!) nicht beweisen, so kehrt sich die Beweislast um.

Bestandsschutz für ältere RLT- Anlagen

In der Praxis wird von Betreibern immer wieder vorgebracht, die vorhandenen Anlagen wären vor Inkrafttreten der VDI 6022 errichtet worden und hätten somit Bestandsschutz, das heißt, eine Umsetzung der VDI 6022 wäre nicht notwendig.

Grundsätzlich ist ein Bestandsschutz im Baurecht möglich. Ohne nähere Betrachtungen ist jedoch anzumerken, dass in der Regel ein möglicher Bestandsschutz schon bei geringsten Änderungen an einer RLT- Anlage entfällt (z.B. bei Nachrüstung oder Austausch regeltechnischer Einrichtungen usw.).

Einen Bestandsschutz rechtssicher darzustellen, dürfte in der Praxis kaum möglich sein. Nach Ansicht von Gerichten haben beispielsweise Mietparteien in Immobilienobjekten auch dann Anspruch auf den Betrieb vorhandener Anlagen laut „Stand der Technik“, wenn diese Gebäude unter anderen als den geltenden Anforderungen errichtet wurden.

Überwachung VDI 6022 in der Praxis

Die Überwachung der Einhaltung der VDI 6022 ist staatliche Aufgabe und wird von Gewerbeaufsichtsämtern beziehungsweise den Ämtern für Arbeitsschutz wahrgenommen. Technische Aufsichtsbeamte dieser Organisationen sowie der technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaften (Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) überprüfen die betriebliche Umsetzung. In den Bundesländern NRW und Berlin wird die Hygiene der Raumlufttechnik derzeit schwerpunktmäßig kontrolliert.

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